Die aktuelle Satzung
- Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr
- Grundsatz der Gemeinnützigkeit, Ehrenamtlichkeit
- Mitgliedschaft
- Beiträge
- Haftungsbeschränkung
- Organe des Vereins
- Delegierte
- Ordentliche Delegiertenversammlung
- Außerordentliche Delegiertenversammlung
- Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand
- Der erweiterte Vorstand
- Geschäftsführung und Vertretung
- Kassenprüfer
- Abteilungen
- Fachbereiche
- Jugendvertretung
- Ältestenrat
- Datenschutz
- Auflösung des Vereins
Satzung
Stand: 17.01.2022
Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr
§ 1
Der im Vereinsregister bei dem Amtsgericht Wuppertal zu VR Nr. 1568 eingetragene Sportverein Bayer Wuppertal e. V. (abgekürzt: SV Bayer Wuppertal e.V.) mit Sitz in Wuppertal verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
Der Verein will durch seine Tätigkeit der Lebensfreude, Gesundheit und Bildung der Mitmenschen in jedem Lebensabschnitt und ohne Rücksicht auf politische, religiöse oder weltanschauliche Überzeugung und ethnische Herkunft dienen.
Vereinszweck sind Ausübung, Pflege und Förderung sportlicher Übungen und Leistungen – auch durch die Errichtung und den Unterhalt von Sportstätten – sowie Bildung und Erziehung z.B. durch den Betrieb eines Teilzeitinternats, Bewegungskindergartens, der Kooperation mit Schulen und Kindergärten o.ä. Ein besonderes Ziel des Vereins ist die gemeinnützige Jugendpflege und Jugendarbeit gem. § 1 Abs. 3 SGB VIII .
Der Verein bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung. Er setzt sich für die Menschenrechte, für religiöse und weltanschauliche Toleranz und für den Umweltschutz ein.
Der Verein verurteilt jegliche Form von Übergriffen, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art sind.
Der Verein ist selbstlos und uneigennützig tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Grundsatz der Gemeinnützigkeit, Ehrenamtlichkeit
§ 2
Die Tätigkeit des Sportvereins ist im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig und nicht auf einen wirtschaftlichen Gewinn ausgerichtet. Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse dürfen nur für den in dieser Satzung aufgeführten Zweck verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen des Sportvereins.
Vereinsämter sind ehrenamtlich auszuüben und Mitgliedern des Vereins vorbehalten. Von dieser Regelung ausgenommen ist die Ehrenamtspauschale im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG. Überschreiten die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß der ehrenamtlichen Tätigkeit, können hauptamtliche Kräfte eingesetzt werden.
Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Sportvereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Mitgliedschaft
§ 3
(1) Mitglieder
Der Verein führt folgende Mitglieder:
– aktive Mitglieder
– passive Mitglieder
– Ehrenmitglieder
Passive Mitglieder sind Mitglieder, die den Verein fördern, aber nicht am Sportangebot des Vereins – auch nicht lediglich am Angebot einzelner Abteilungen – teilnehmen dürfen.
Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die wegen besonderer Verdienste um den Verein vom Ältestenrat auf Lebenszeit zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind.
(2) Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die Satzung und Ordnungen des Sportvereins anerkennt und bereit ist, den in § 1 genannten Zweck zu fördern. Die Mitgliedschaft im Verein ist unteilbar. Es können nicht mehrere Personen gemeinsam eine Mitgliedschaft erwerben.
Die Mitgliedschaft wird mit der Aufnahme in den Sportverein erworben. Zu diesem Zweck ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag – bei Minderjährigen von einem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet – an den geschäftsführenden Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
Lehnt der geschäftsführende Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, so ist die Ablehnung dem Antragsteller schriftlich bekanntzugeben; sie muss nicht begründet werden. Der Antragsteller kann innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Ablehnung den Ältestenrat anrufen, der nach Anhörung beider Parteien endgültig entscheidet.
(3) Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Ausschluss, dem Tod oder der Auflösung des Vereins. Der Austritt ist dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich – bei Minderjährigen mit Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters – mitzuteilen. Er ist nur mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres möglich.
Ein Mitglied kann vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Sportverein ausgeschlossen werden wegen
a) – wiederholter oder grober vorsätzlicher Verstöße gegen die Satzung oder Ordnungen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,
b) – schwerer Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Sportvereins,
c) – Nichtzahlung der ordnungsgemäß festgesetzten Beiträge trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung.
Vor einer Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes gemäß a) und b) ist dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, Gelegenheit zur Rechtfertigung und, sofern es sich um einen heilbaren Verstoß handelt, Gelegenheit zur Wiedergutmachung binnen angemessener Frist zu geben. Gegen die Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses eine Berufung an den Ältestenrat möglich. Dieser entscheidet binnen angemessener Frist endgültig. Bis zu einem endgültigen Beschluss des Ältestenrates ist die Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes verbindlich.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche mitgliedschaftlichen Ansprüche des ausgeschiedenen Mitgliedes gegenüber dem Sportverein oder auf das Vermögen des Sportvereins, jedoch bleiben etwaige Verbindlichkeiten dem Sportverein gegenüber bestehen. Das ausgeschiedene Mitglied hat seine Mitgliedskarte sowie etwa in seiner Obhut befindliche, dem Verein gehörende Gegenstände zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.
(4) Stimmrecht
Stimmberechtigt sind alle mindestens 14-jährigen Mitglieder. Wählbar sind alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder.
Das Stimmrecht ist unteilbar, nicht übertragbar und kann nur persönlich ausgeübt werden.
Beiträge
§ 4
(1) Hauptverein
Die aktiven und passiven Mitglieder des Sportvereins haben Mitgliedsbeiträge an den Sportverein zu zahlen, deren Höhe durch die Delegiertenversammlung beschlossen wird.
Passive Mitglieder zahlen einen geringeren Beitrag als aktive Mitglieder.
Ehrenmitglieder sind ab dem Beginn des ihrer Ernennung durch den Ältestenrat folgenden Kalenderhalbjahres beitragsfrei.
Die Beiträge sind nach näherer Maßgabe der vom erweiterten Vorstand zu beschließenden Beitragsordnung im Voraus und als Bringschuld zu entrichten. Bei Ausscheiden vor Ablauf eines Kalenderjahres findet eine auch anteilige Erstattung bereits geleisteter Beiträge nicht statt. Noch nicht geleistete Beiträge bleiben geschuldet.
Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, das Verfahren zur Beitragserhebung dem jeweiligen Stand der Technik und den jeweils geltenden Gewohnheiten anzupassen, insbesondere ein Bankeinzugsverfahren vorzusehen.
Der erweiterte Vorstand ist berechtigt, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Sonderzahlungen und Umlagen zu beschließen, die einen Halbjahresbeitrag nicht übersteigen dürfen. Ein solcher Beschluss bedarf einer Entscheidung der anwesenden Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit. Über höhere Sonderzahlungen und Umlagen oder die Einführung eines Sonderbeitrages entscheidet die Delegiertenversammlung.
(2) Abteilungen
Die verschiedenen Abteilungen des Sportvereins können von den Angehörigen der Abteilung einen zusätzlichen Beitrag, Umlagen und Sonderbeiträge erheben.
Hierüber und über die Beitragshöhe entscheidet die Abteilungsversammlung. Dem geschäftsführenden Vorstand steht bei Vorliegen eines triftigen Grundes innerhalb von vier Wochen ab Kenntnis des Beschlusses ein Vetorecht gegenüber dem Beschluss zu. Auf dieses Veto hin entscheidet der Ältestenrat mit einfacher Mehrheit über die Wirksamkeit des Beschlusses. Bis zum Beschluss des Ältestenrates hat der Beschluss der Abteilung keine Wirkung. Bei Neugründung einer Abteilung entscheidet der geschäftsführende Vorstand bis zur ersten Abteilungsversammlung über die Erhebung eines
Abteilungsbeitrages.
Haftungsbeschränkung
§ 5
Soweit zulässig, ist die Haftung des Sportvereins gegenüber den Mitgliedern für aus dem Sportbetrieb entstehende Schäden oder Sachverluste auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Organe des Vereins
§ 6
Organe des Vereins sind
1. die Delegiertenversammlung,
2. der geschäftsführende Vorstand,
3. der erweiterte Vorstand,
4. der Ältestenrat,
5. die Mitgliederversammlung.
Die Ämter im Vorstand, in Abteilungsleitungen und im Ältestenrat schließen einander aus.
Delegierte
§ 7
(1) Jede Abteilung und jeder Fachbereich entsendet in die Delegiertenversammlung
Delegierte nach folgender Staffelung:
– bis 50 Mitglieder ein Delegierter,
– bis 100 Mitglieder zwei Delegierte,
– bis 150 Mitglieder drei Delegierte,
– bis 500 Mitglieder vier Delegierte,
– über 500 Mitglieder fünf Delegierte.
Als Berechnungsgrundlage gilt der Mitgliederstand am 01.01. des jeweiligen Kalenderjahres. Das Stimmrecht übt der anwesende Delegierte oder im Verhinderungsfall der Ersatzdelegierte aus.
(2) Die Amtsperiode der Delegierten in der Delegiertenversammlung beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
In den Abteilungen werden bis spätestens zum 30.09. des dem Jahr der regelmäßigen Delegiertenversammlung vorangehenden Kalenderjahres die Delegierten auf der ordentlichen Abteilungsversammlung gewählt. Um die vollzählige Teilnahme der Abteilungsdelegierten an der Delegiertenversammlung sicherzustellen, wählen die Abteilungen Ersatzdelegierte, die im Verhinderungsfallder Delegierten an der Versammlung teilnehmen.
(3) In den Fachbereichen werden die Delegierten durch ein vereinfachtes Wahlverfahren mit Aushang gewählt. In diesem Fall werden Mitglieder des Fachbereichs durch Aushang am schwarzen Brett dazu aufgerufen, sich in die Kandidatenliste für die Wahl zum Delegierten einzutragen. Der Aufruf ist mindestens drei Wochen auszuhängen. Die Kandidatenliste soll nach Möglichkeit 50% mehr Kandidaten umfassen, als der Fach-
bereich an Delegierten stellen darf. Die finale Kandidatenliste wird anschließend durch die Leitung des Fachbereichs zusammen mit einem Wahlaufruf für mindestens drei Wochen ausgehängt. Jeder Stimmberechtigte erhält auf Anfrage einen Wahlzettel mit allen Kandidaten. Jeder Stimmberechtigte hat so viele Stimmen, wie der Fachbereich Delegierte benennen darf. Pro Kandidat darf nur eine Stimme abgegeben werden. Die Wahl erfolgt geheim durch Einwurf der Wahlzettel in Wahlurnen, die in der vom jeweiligen Fachbereich schwerpunktmäßig genutzten Sportanlage bereitgestellt werden.
Die Auszählung der abgegebenen Wahlzettel erfolgt durch jeweils einen Vertreter der Fachbereichsleitung, des Vorstands und des Ältestenrates.
Gewählt sind die Delegierten einschließlich der Ersatzdelegierten in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen. Die Ersatzdelegierten rücken im Verhinderungsfalle eines Delegierten in der Reihenfolge ihres Wahlergebnisses nach. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Leitung des Fachbereichs.
Die Delegierten und Ersatzdelegierten sind dem Vorstand schriftlich durch die Abteilungsleitung bzw. Fachbereichsleitung bekannt zu geben.
Die Delegiertenversammlung ist außer im Falle der Auflösung des Vereins i.S.d. § 20 dieser Satzung das oberste Willensbildungsorgan des Sportvereins Bayer Wuppertal e. V.
Es gibt ordentliche und außerordentliche Delegiertenversammlungen.
Ordentliche Delegiertenversammlung
§ 8
(1) Termin
Alle zwei Jahre findet innerhalb der ersten drei Monate des Kalenderjahres eine ordentliche Delegiertenversammlung statt. Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus
1. den Mitgliedern des erweiterten Vorstands,
2. den Delegierten,
3. einem weiteren Mitglied der Jugendvertretung, die das 14. Lebensjahr vollendet haben,
4. einem weiteren Vertreter des Ältestenrates.
Termin und Ort sind vom geschäftsführenden Vorstand spätestens den Mitgliedern der Delegiertenversammlung zwei Monate vorher schriftlich oder in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben.
(2) Tagesordnung
Die Tagesordnung ist den Mitgliedern der Delegiertenversammlung gemäß Absatz 1 spätestens vier Wochen vorher schriftlich oder in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben.
Tagesordnungspunkte sind insbesondere die Berichte des geschäftsführenden Vorstandes, der Kassenprüfer, des Jugendwartes sowie des Ältestenrates sowie die turnusmäßigen Wahlen.
Satzungsänderungen sind in der Tagesordnung im vollen Wortlaut der Änderung anzugeben.
(3) Anträge
Anträge zur Delegiertenversammlung müssen spätestens zwei Wochen vorher bei dem ersten Vorsitzenden oder seinem Vertreter schriftlich gestellt sein.
Die Delegiertenversammlung kann nur über fristgerecht gestellte Anträge sowie über Dringlichkeitsanträge beschließen.
Nicht fristgerecht gestellte Anträge können als Dringlichkeitsanträge mit 2/3-Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten anwesenden Delegierten auf die Tagesordnung gesetzt und damit zur Tagesordnung zugelassen werden, sofern es diese Satzung nicht anders bestimmt.
(4) Versammlungsleitung
Der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende oder im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des erweiterten Vorstandes leitet als Versammlungsleiter die Delegiertenversammlung bis zur Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes. Während der Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes und der Neuwahl des ersten Vorsitzenden wird die Delegiertenversammlung von einem Wahlleiter geleitet, der zuvor von der Delegiertenversammlung zu wählen ist.
(5) Beschlüsse
Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Delegierten anwesend ist.
Sie beschließt über:
– die Wahl und Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes
– die Wahl der Kassenprüfer
– die Wahl der Beisitzer
– die Wahl des Ältestenrates
– Anträge
– Verschiedenes
Zur Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, es sei denn, dass diese Satzung etwas anderes bestimmt. Stimmenthaltungen werden mitgezählt.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, sofern 3/4 der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Stimmberechtigten zustimmen.
(6) Stimmrecht
Alle Abteilungs- und Fachbereichsleiter haben in der Delegiertenversammlung zwei Stimmen, mit Ausnahme derjenigen Fachbereichsleiter, die nicht Mitglied des Vereins sind. Alle weiteren Mitglieder der Delegiertenversammlung mit Ausnahme der Kassenprüfer haben jeweils eine Stimme.
Das Stimmrecht ist unteilbar, nicht übertragbar und kann nur persönlich ausgeübt werden.
(7) Niederschrift
Über den Verlauf der Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter, dem Wahlleiter und einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind im Wortlaut aufzunehmen und als solche zu kennzeichnen.
Außerordentliche Delegiertenversammlung
§ 9
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der geschäftsführende Vorstand eine außerordentliche Delegiertenversammlung einberufen.
Auf schriftlichen Antrag von 10 v.H. der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins hat der geschäftsführende Vorstand eine solche Versammlung innerhalb von sechs Wochen einzuberufen.
Die Mitglieder der Delegiertenversammlung i.S.d. § 8 Abs. 1 sind hierzu spätestens zwei Wochen vorher mit Angabe der Tagesordnung schriftlich oder in anderer geeigneter Weise einzuladen.
Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Delegiertenversammlung können nur solche sein, die zur Einberufung geführt haben und in der Tagesordnung enthalten sind.
Etwas anderes gilt nur für Dringlichkeitsanträge, die mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Delegierten auf die Tagesordnung gesetzt und damit zur Tagesordnung zugelassen werden können, sofern es diese Satzung nicht anders bestimmt.
Vorstand
§ 10
Der Vorstand setzt sich aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand zusammen.
Der geschäftsführende Vorstand
§ 11
Dem geschäftsführenden Vorstand obliegen Leitung und Geschäftsführung des Vereins.
Ihm gehören an:
1. Der erste Vorsitzende
2. Der zweite Vorsitzende
3. Der Schatzmeister
Der geschäftsführende Vorstand zieht zu seinen Sitzungen in der Regel den Geschäftsführer sowie die Beisitzer hinzu, die beratende Funktion haben.
Der erweiterte Vorstand
§ 12
(1) Zuständigkeit
Der erweiterte Vorstand berät grundsätzliche und fachbereichsübergreifende Angelegenheiten und entscheidet über alle abteilungsübergreifenden sportlichen Belange.
Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er ist an Beschlüsse der Delegiertenversammlung gebunden, trifft im Übrigen jedoch seine Entscheidungen selbstständig unter Berücksichtigung des in dieser Satzung festgelegten Zwecks des Sportvereins.
In der erweiterten Vorstandssitzung erstatten die Abteilungen und Fachbereiche ihre Berichte. Der erweiterte Vorstand tagt mindestens zweimal jährlich. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen werden mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Zusammensetzung
Dem erweiterten Vorstand gehören an:
1. Der geschäftsführende Vorstand
2. Der Jugendwart als Vertreter der Sportjugend
3. Die Abteilungsleiter
4. Die Fachbereichsleiter
5. Der 1. Vorsitzende des Ältestenrates oder sein Vertreter
6. Eventuelle Beisitzer
Der erweiterte Vorstand wird mit Ausnahme des Jugendwarts und der Abteilungs- und Fachbereichsleiter durch die Delegiertenversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Der erweiterte Vorstand zieht zu seinen Sitzungen in der Regel den Geschäftsführer hinzu, der beratende Funktion hat.
(3) Amtsführung des Vorstandes
Geschäftsführender und erweiterter Vorstand geben sich jeweils eine Geschäftsordnung, die insbesondere die interne Beschlussfassung und die hierfür geltenden Mehrheitsverhältnisse regelt.
Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wird das Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch die verbliebenen Mitglieder neu besetzt.
Geschäftsführung und Vertretung
§ 13
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Schatzmeister. Jeweils zwei sind Vorstand im Sinne des § 26 II BGB und können den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten vertreten.
Nur der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 11 oder von ihm beauftragte Personen sind berechtigt, den Verein in der Öffentlichkeit zu vertreten und rechtsgeschäftliche Erklärungen für ihn abzugeben.
Der Abschluss von Verträgen ist ausschließlich dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB oder von ihm schriftlich bevollmächtigter Personen vorbehalten.
Kassenprüfer
§ 14
Jeweils zwei fachkundige Kassenprüfer werden durch die Delegiertenversammlung auf die Dauer von zwei Jahren aus dem Kreis der volljährigen, unbeschränkt geschäftsfähigen Vereinsmitglieder gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Kassenprüfer dürfen nicht zugleich Mitglieder des Ältestenrates oder des erweiterten Vorstandes sein.
Abteilungen
§ 15
Für die im Verein betriebenen Sportarten können Abteilungen gebildet werden, die nach näherer Maßgabe einer etwa vorhandenen Abteilungsordnung mindestens durch ihren Leiter (Abteilungsleiter) und dessen Stellvertreter geleitet werden.Die Abteilungen verwirklichen die Ziele des Vereins und sind die Träger des Sportgeschehens in ihrer Sportart. Sie sind grundsätzlich unabhängig voneinander und für die sportlichen und organisatorischen Angelegenheiten im Rahmen ihrer Zielsetzung und des ihnen zur Verfügung stehenden Etats zuständig und verantwortlich, soweit nicht Belange des Vereins ein fachübergreifendes Zusammenwirken bedingen.
Die Abteilungen im Verein sind rechtlich unselbständige Unterorganisationen des Vereins. Die Abteilungen besitzen kein eigenständiges Vermögen und/oder Eigentum und können dieses auch nicht erwerben oder durch entsprechende Mittelverwendung bilden.
Die Abteilungen sind berechtigt, Abteilungsordnungen zu beschließen. Soweit einzelne Bestimmungen der Abteilungsordnung nicht im Einklang mit der Satzung oder den Ordnungen des Gesamtvereins stehen, sind sie insoweit nichtig. Bestehende und neue Abteilungsordnungen sind dieser Satzung anzupassen und bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch den geschäftsführenden Vorstand.
Abteilungen ohne eigene Ordnung haben in Abteilungsangelegenheiten einschließlich Abteilungsversammlungen analog den Vorgaben dieser Satzung zu verfahren. Die Abteilungen sind gehalten, die Wahl eines Abteilungsleiters vorzunehmen.
Der geschäftsführende Vorstand kann den Abteilungsleiter mit Zustimmung des Ältestenrates aus wichtigem Grund abberufen. Die Entscheidung ist dem Abteilungsleiter mit Begründung bekannt zu geben. Bei Streit über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Ältestenrat mit einfacher Mehrheit über die Wirksamkeit der Abberufung. Bis zur Entscheidung des Ältestenrates ruht das Amt des Abteilungsleiters.
Bei Abteilungsneugründungen oder sofern in einer bereits bestehenden Abteilung keine Wahl zustande kommt, beruft der geschäftsführende Vorstand bis zur nächsten Wahl einen kommissarischen Abteilungsleiter.
Fachbereiche
§ 16
(1) Fachbereiche sind Untergliederungen des Vereins, die in der Regel keinen Wettkampfsport betreiben und deren Leitungen vom Vorstand eingesetzt werden. Über Gründung und Auflösung eines Fachbereiches entscheidet der erweiterte Vorstand.
(2) Die finanziellen Angelegenheiten der Fachbereiche werden vom Vorstand geregelt.
Jugendvertretung
§ 17
Die Jugend des Vereins verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Sie wählt eine Vertretung (Jugendwart). In der Versammlung sind auch Mitglieder unter 16 Jahren stimmberechtigt.
Das Nähere regelt die Jugendordnung.
Sie darf nicht im Widerspruch zu der Satzung des Vereins stehen. Die Jugendordnung bedarf der schriftlichen Genehmigung des geschäftsführenden Vorstandes des Sportvereins.
Fehlt eine Jugendordnung, sind die Vorgaben dieser Satzung analog anzuwenden.
Die Vertretung der Vereinsjugend verfolgt und unterstützt die Aufgaben der Jugendpflege und Jugendarbeit im Verein.
Ältestenrat
§ 18
Der Ältestenrat besteht aus fünf Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die von der Delegiertenversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Ältestenrates dürfen zugleich weder Kassenprüfer noch anderer Funktionsträger des Vereins (insbesondere: erweiterter Vorstand) sein. Der Vorsitzende des Ältestenrates sowie sein Vertreter werden durch den Ältestenrat selbst gewählt.
Dem Ältestenrat obliegen
1. die Zuerkennung von Ehrungen,
2. die Schlichtung von Streitigkeiten,
3. Verfahren gemäß §§ 4, 15 dieser Satzung
4. Entscheidungen gemäß § 3 der Satzung.
Datenschutz
§ 19
(1) Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Sportveranstaltungen sowie Feierlichkeiten in den Vereinsmedien bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit dem Vorstand gegenüber Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung mit Ausnahme von Ergebnissen aus Spielen und Turnierergebnissen.
(2) Die Mitglieder des Vereins willigen durch den Beitritt zum Verein auch darin ein, dass Fotos, Video-Aufnahmen etc. von ihrer Person, die im Zusammenhang mit Maßnahmen und Veranstaltungen des Vereins entstehen, zu satzungsmäßigen Zwecken des Vereins verwendet und verbreitet werden, ohne dass den Mitgliedern dadurch Ansprüche entstehen.
(3) Der Verein informiert die Tages- und Fachpresse über Sportergebnisse und besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf den Internetseiten des Vereins gemäß der vom Mitglied unterzeichneten Einwilligungserklärung für die Veröffentlichung von Mitgliederdaten im Internet veröffentlicht.
(4) Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung im Internet widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person. Personenbezogenen Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt. Der Verein benachrichtigt die Verbände, denen der Verein angehört, über den Einwand bzw. Widerruf des Mitglieds.
(5) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
(6) Jeder Betroffene hat das Recht auf:
1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
2. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
3. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten
Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
4. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
(7) Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein Tätige ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Auflösung des Vereins
§ 20
Der Verein wird aufgelöst durch Beschluss einer Mitgliederversammlung für alle stimmberechtigten Mitglieder des Vereins, die besonders für diesen Zweck einberufen wird. Die Tagesordnung muss die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern ankündigen. Im Übrigen gelten die Regeln über die Einberufung der Delegiertenversammlung entsprechend.
Es muss mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.
Sind in der Mitgliederversammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder zugegen, so wird frühestens nach Ablauf von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen, die unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder endgültig Beschluss fasst.
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, soweit es eingezahlte Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den TSV Bayer 04 Leverkusen e.V. zur Fortführung der in § 1 beschriebenen Zwecke in Wuppertal.