Vorab möchten wir direkt drei Dinge klarstellen:
- Für eine Mitgliedschaft müssen Sie kein Werksangehöriger der Bayer AG sein.
- Für eine Mitgliedschaft in unserer Tennisabteilung müssen Sie auch Mitglied im SV Bayer Wuppertal e.V. werden.
- Trotz unserer wunderschönen Anlage zählt der SV Bayer Tennisclub zu den preiswertesten Clubs im Bergischen Land.
Abteilungsordnung
Abteilungsordnung der Tennisabteilung des SV Bayer Wuppertal e. V.
§ 1
Zugehörigkeit und Zweck, Geschäftsjahr
1. Die Tennisabteilung ist eine Abteilung i. S. d. § 15 der Satzung des Sportvereins Bayer Wuppertal e. V. – im folgenden kurz “SV Bayer” genannt – und damit an die Satzung des “SV Bayer” gebunden.
2. Der “SV Bayer” mit seiner Tennisabteilung ist Mitglied des Tennisverbandes Niederrhein e. V. und somit auch Mitglied des Deutschen Tennis Bundes e. V. Die Tennisabteilung bezweckt die Pflege und Förderung des Tennissportes, die Teilnahme an Wettkämpfen und die Förderung der allgemeinen Fitness.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Organe der Tennisabteilung
Organe der Tennisabteilung sind:
1. der Abteilungsvorstand,
2. die Abteilungsversammlung,
3. die Abteilungs-Jugendversammlung,
4. der Beirat.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Mitglied der Tennisabteilung kann jede natürliche Person werden.
2. Die Tennisabteilung hat:
a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder
c) jugendliche Mitglieder
d) Nachwuchsmitglieder
e) Bambinis
f) Ehrenmitglieder
zu a) Aktive Mitglieder sind alle Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres, soweit sie nicht zu den Mitgliedern b) oder d) gehören.
zu b) Passive Mitglieder sind Mitglieder, die in der Tennisabteilung nicht aktiv Sport betreiben.
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zu c) Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
zu d) Nachwuchsmitglieder sind aktive Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr, die zu Beginn des Jahres das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und bis zum 01.02. eines jeden Jahres den Nachweis erbringen dass sie Schüler/Auszubildende/Studenten /Wehrpflichtige sind.
zu e) Bambinis sind aktive Mitglieder, die zu Beginn des Jahres das 9. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
zu f) Ehrenmitglieder sind Mitglieder der Tennisabteilung, die wegen besonderer Verdienste um die Abteilung auf Lebenszeit zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind. Ehrenmitglieder werden vom Abteilungsvorstand vorgeschlagen und von der Abteilungsversammlung ernannt.
3. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt auf schriftlichen Antrag, der an den geschäftsführenden Abteilungsvorstand zu richten ist und bei Nicht-Volljährigen auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen ist. Über das Aufnahmegesuch entscheidet der geschäftsführende Abteilungsvorstand mit einfacher Mehrheit. Soweit es sich nicht um Aufnahmegesuche von Mitgliedern anderer Abteilungen des “SV Bayer” handelt, bedarf das Aufnahmegesuch auch der Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes des “SV Bayer”, da eine Abteilungsmitgliedschaft die Mitgliedschaft im “SV Bayer” voraussetzt.
4. Lehnt der geschäftsführende Abteilungsvorstand einen Aufnahmeantrag ab, so ist die Ablehnung dem Antragsteller schriftlich bekannt zu geben, eine Begründung ist nicht erforderlich. Der Antrag-steller kann innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Ablehnung den Ältestenrat des “SV Bayer” anrufen, der nach Anhörung beider Parteien endgültig entscheidet.
5. Eine Änderung des Mitgliedstatus bedarf einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Abteilungsvorstand, die bei Nicht-Volljährigen auch vom gesetzlichen Vertreter unter-zeichnet sein muss.
Ein Wechsel des Mitgliedsstatus von Aktiv nach Passiv ist mit einem Termin von sechs Wochen zum Ende des Kalenderjahres für das Folgejahr nach schriftlichem Antrag möglich.
Ein Wechsel des Mitgliedsstatus von Passiv nach Aktiv kann nur zum 30. Juni bzw. zum 31. Dezember eines Jahres erfolgen und muss mindestens 6 Wochen vor diesen Fristen beantragt wer-den. Eine anteilige Erstattung bereits entrichteter Passivbeiträge erfolgt nicht.
6. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt oder dem Ausschluss aus der Tennisabteilung oder aus dem “SV Bayer”, mit dem Tod des Mitgliedes oder mit der Auflösung der Tennisabteilung oder des “SV Bayer”.
7. Der Austritt ist dem geschäftsführenden Abteilungsvorstand schriftlich mitzuteilen – bei Minderjährigen mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Er kann nur unter Einhaltung einer mindestens 6-wöchigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen. Bei Kündigung vor Ablauf des Kalenderjahres findet eine anteilige Erstattung bereits geleisteter Beiträge nicht statt. Nicht geleistete Beiträge bleiben geschuldet. Das gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Kündigung.
8. Ein Mitglied kann vom geschäftsführenden Abteilungsvorstand aus der Tennisabteilung ausgeschlossen werden wegen wiederholter oder grober vorsätzlicher Verstöße gegen Ordnungen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen des Abteilungsvorstandes, schwerer Schädigung des Ansehens oder der Interessen der Tennisabteilung bzw. des “SV Bayer”, Nichtzahlung der ordnungsgemäß festgesetzten Beiträge trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung.
Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.
Der Ausgeschlossene kann innerhalb von 4 Wochen nach Zugang des schriftlichen Bescheides den Ältestenrat des “SV Bayer” anrufen, der nach Anhörung beider Parteien endgültig entscheidet.
9. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen lt. § 3 der Satzung des “SV Bayer” sämtliche Ansprüche des Mitgliedes an den Sportverein und somit auch Ansprüche auf Rückerstattung der Aufnahmegebühr, der Sonderzahlungen und der Beiträge an die Tennisabteilung; etwaige Verbindlichkeiten an die Tennisabteilung oder den “SV BAYER” bleiben bestehen.
§ 4
Beiträge
1. Zusätzlich zu dem Beitrag des “SV Bayer” erhebt die Tennisabteilung von ihren Mitgliedern eine Aufnahmegebühr, einen Tennisabteilungsbeitrag, ggf. einen Sonderbeitrag und den Beitrag für Pflichtverzehr. Die Höhe dieser Beiträge ist von der Art der Mitgliedschaft abhängig.
2. Der Tennisabteilungsbeitrag, ggf. der zusätzliche Sonderbeitrag und der Beitrag für Pflichtverzehr sind spätestens am 31. März eines jeden Jahres fällig. Bei Neuaufnahmen werden diese Beiträge und die Aufnahmegebühr innerhalb von 4 Wochen nach der Aufnahmebestätigung fällig. Alle Beiträge werden im Bankeinzugsverfahren eingezogen.
3. Wer in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres Mitglied der Tennisabteilung wird, hat für das Aufnahmejahr die vollen Jahresbeiträge zu leisten. Von neuen Mitgliedern, die ihre Mitgliedschaft erst ab dem 01. Juli eines Jahres erwerben, wird für das Aufnahmejahr nur die Hälfte des Betrages fällig.
4. Bei Austritt vor Ablauf eines Kalenderjahres findet eine auch anteilige Erstattung bereits geleisteter Beiträge nicht statt.
5. Bei einer Änderung des Mitgliedsstatus findet Ziffer 3 entsprechende Anwendung.
6. In begründeten Ausnahmefällen kann der geschäftsführende Abteilungsvorstand alle Beitragsarten der Tennisabteilung stunden, ermäßigen oder ganz erlassen.
7. Über die Festsetzungen der Aufnahmegebühren, der Tennisabteilungsbeiträge, der zusätzlichen Sonderbeiträge sowie des Beitrags für den Pflichtverzehr beschließt die Abteilungsversammlung auf Antrag des Vorstandes oder auf fristgerecht eingereichte Anträge der Mitglieder der Tennisabteilung. Diesbezügliche Beschlüsse werden erst nach Genehmigung durch den Vorstand des SV BAYER wirksam.
§ 5
Abteilungsvorstand
1. Der Abteilungsvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand.
2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus 5 Personen mit folgenden generellen Aufgabengebieten Finanzen und Recht Anlage und Technik Marketing und Kommunikation Sport Erwachsene Sport Jugendliche
Der/die Abteilungsleiter/in übernimmt eine dieser fünf Aufgabenbereiche.
3. Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind die von der Abteilungsversammlung für die folgenden Verantwortungsbereiche gewählten Personen oder Gremien:
a) Medien
b) Marketing
c) Technik
d) Plätze und Außenanlagen
Wird für einen Verantwortungsbereich ein Gremium gewählt, ist ein Mitglied des Gremiums zu benennen, das diesen Verantwortungsbereich vorrangig nach außen und innen vertreten soll.
4. Die Wahl des Abteilungsvorstandes erfolgt mit Ausnahme des/r Jugendwartes/in(siehe § 7 Ziffer 3) in der Abteilungsversammlung.
Der geschäftsführende Vorstand wird in der Regel als Gruppe gewählt.
Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes können als Gruppe oder einzeln bzw. als Gruppe gemeinsam mit dem geschäftsführenden Vorstand gewählt werden.
Soweit für einzelne Verantwortungsbereiche des erweiterten Vorstandes keine Kandidaten gefunden oder z.Zt. der anstehenden Wahl nicht benötigt werden, kann der geschäftsführende Vorstand für diese Bereiche – wenn unbedingt erforderlich – Vereinsmitglieder mit deren Zustimmung kommissarisch benennen. Diese müssen dann von der nächsten Abteilungsversammlung in ihrem Amt bestätigt werden, oder es sind andere Mitglieder für diese Bereiche zu wählen.
5. Die Aufgabenverteilung bei überlappenden Verantwortungsbereichen wird schriftlich vom geschäftsführenden Vorstand und den jeweils betroffenen Mitgliedern des erweiterten Vorstandes festgelegt.
6. Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Ist ein zweiter Wahldurchgang erforderlich, genügt die relative Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
7. Die Amtszeit des Abteilungsvorstandes beträgt zwei Jahre. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes be-stellt der geschäftsführende Vorstand einen Vertreter, der das offene Amt kommissarisch bis zur nächsten Abteilungsversammlung ausübt.
8. Wählbar sind alle vollgeschäftsfähigen Personen vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Ein Mitglied des Abteilungsvorstandes kann bis zu zwei Ämter innehaben.
Eine mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.
9. Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Abteilungsvorstandes oder ein Mitglied des geschäftsführenden Abteilungsvorstandes und der/die Geschäftsführer/in vertreten die Tennisabteilung in allen Belangen nach außen und gegenüber dem “SV Bayer”.
10. Der geschäftsführende Abteilungsvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: er bestimmt die Zielsetzung der Tennisabteilung im Rahmen der Satzung des “SV Bayer”; er führt die laufenden Geschäfte der Tennisabteilung; er legt die Nutzungsgebühren – u. a. für die Halle, den Fitnessraum und die Kleiderspinde – sowie die Gastgebühren fest; er regelt die Spiel-, Platz- und Nutzungsordnungen der Tennisabteilung. er beschließt eine Beitragsordnung, die die Festsetzung und die Erhebung der Abteilungsbeiträge näher regelt
11. Der Abteilungsvorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem/der Abteilungsleiter/in oder seinem/r Stellvertreter/in schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. An diesen Vorstandssitzungen nimmt in der Regel der/die Geschäftsführer/in mit beratender Funktion teil.
Der Abteilungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und das oder die für den jeweiligen Tagesordnungspunkt gemäß seinem (ihrem) Verantwortungsbereich zuständige(n) Mitglied(er) anwesend sind.
Den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes steht ein Stimmrecht im Rahmen ihres Verantwortungsbereiches zu. In Angelegenheiten von übergeordneter für die Tennisabteilung besonders wichtiger Bedeutung kann der/die Abteilungsleiter/in bei Einberufung der Vorstandssitzungen eine Beschlussfassung des gesamten Abteilungsvorstandes vorsehen.
Jeder Verantwortungsbereich hat im Vorstand eine Stimme; dies gilt auch dann, wenn ein Vorstandsmitglied mehrere Ämter ausübt.
Alle Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Abteilungsleiters/ oder bei dessen/deren Abwesenheit die Stimme seines/ihres Vertreters.
12. Zur Unterstützung der Vereinsarbeit können vom geschäftsführenden Vorstand weitere Personen mit Teilaufgaben betraut werden.
13. Die Mitglieder des Abteilungsvorstandes haben im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch ihre Tätigkeit für die Abteilung entstanden sind.
§ 6
Abteilungsversammlung
1. Im 1. Quartal eines jeden Kalenderjahres findet eine ordentliche Abteilungsversammlung statt.
2. Die ordentliche Abteilungsversammlung beschließt vor allem über:
a) die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Abteilungsvorstandes für das vergangene Geschäftsjahr,
b) die Entlastung der Vorstandsmitglieder,
c) die Wahl der Vorstandsmitglieder
d) die Festsetzungen der Aufnahmegebühren, der Tennisabteilungsbeiträge, der evtl. Sonderbeiträge und des Beitrags für den Pflichtverzehr
e) Änderungen der Abteilungsordnung und die Auflösung der Tennisabteilung.
3. Wenn es das Interesse der Abteilung erfordert, kann vom Abteilungsvorstand eine außerordentliche Abteilungsversammlung einberufen werden. Die Einberufung einer außerordentlichen Abteilungsversammlung kann auch von einem Viertel sämtlicher stimmberechtigten Abteilungsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Abteilungsvorstand verlangt werden.
4. Die Abteilungsversammlungen sind vom geschäftsführenden Abteilungsvorstand in Textform unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung und unter Einbehaltung einer Frist von mind. zwei Wochen einzuberufen. Zusätzliche Anträge zur Tagesordnung sind von mindestens fünf stimmberechtigten Abteilungsmitgliedern spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung bei einem ge-schäftsführenden Abteilungsvorstandsmitglied einzureichen.
5. Die Abteilungsversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
6. Die Abteilungsversammlungen fassen im Allgemeinen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Für eine Änderung der Abteilungsordnung und für die Auflösung der Tennisabteilung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder notwendig.
Satzungsänderung und Auflösung der Tennisabteilung bedürfen der Zustimmung des ge-schäftsführenden Vorstandes des “SV Bayer”.
Die Beschlüsse werden grundsätzlich in offener Abstimmung gefasst. Auf Antrag von zehn Abteilungsmitgliedern ist von der Abteilungsversammlung abzustimmen, ob ein Beschluss ausnahmsweise in geheimer Abstimmung erfolgen soll.
Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder (vom vollendeten 18. Lebensjahr an).
7. Der/die Abteilungsleiter/in oder sein/ihr Stellvertreter leiten die Abteilungsversammlung, über die eine Niederschrift anzufertigen ist, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer un-terzeichnet werden muss. Beschlüsse sind im Wortlaut in das Protokoll aufzunehmen.
§ 7
Abteilungs-Jugendversammlung
1. Die Abteilungs-Jugendversammlung nimmt die Belange der jugendlichen Mitglieder gegenüber der Tennisabteilung wahr.
2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst vier Wochen vor der ordentlichen Abteilungsversammlung, tritt die Abteilungs-Jugendversammlung zusammen.
3. Der Abteilungs-Jugendversammlung obliegt die Wahl des/r Jugendwartes/in oder des Jugendgremiums für jeweils zwei Jahre. Das Jugendgremium kann nur als Gruppe gewählt werden. Der/die Jugendwart/in bzw. das Jugendgremium bedürfen der Bestätigung durch den Abteilungsvorstand.
§ 8
Beirat
1. Der Beirat besteht aus mindestens drei Mitgliedern der Tennisabteilung, die von der Abteilungsversammlung für drei Jahre gewählt werden.
Jedes Beiratsmitglied ist einzeln zu wählen.
Die Abteilungsversammlung kann zusätzlich eine Person als Beirat wählen, die nicht Abteilungsmitglied ist.
Der Beirat bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt.
Scheidet ein gewähltes Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Beirat für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes ein Ersatzmitglied wählen.
Abteilungsvorstandsmitglieder können nicht Mitglied des Beirats sein.
2. Der Beirat hat die Aufgabe, den Abteilungsvorstand in allen Angelegenheiten der Tennisabtei-lung zu beraten.
3. Der Beirat kann sich eine eigene Ordnung geben.
§ 9
Kassenprüfer
Die Kassenprüfung der Tennisabteilung erfolgt durch die von der Mitgliederversammlung des Hauptvereins gewählten Kassenprüfer.
§ 10
Haftung
Die Beteiligung an Veranstaltungen der Tennisabteilung und das Benutzen der Anlagen und Geräte der Tennisabteilung erfolgt auf eigene Gefahr jedes einzelnen Mitgliedes bzw. Gastes. Die Haftung der Tennisabteilung beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 11
Ordnungen
Alle Nutzer der Anlagen und Geräte der Tennisabteilung haben die Bedingungen der jeweiligen Spiel- und Nutzungsordnungen anzuerkennen und zu erfüllen.
§ 12
Auflösung
1. Die Auflösung der Tennisabteilung kann nur in einer für diesen Zweck einberufenen Abteilungsversammlung, zu der mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein muss, mit der in § 6, Ziffer 6 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden und bedarf der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes des “SV Bayer”.
2. Sind in der Abteilungsversammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder zugegen, so wird frühestens nach Ablauf von zwei Wochen ein neue Abteilungsversammlung einberu-fen, die unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder endgültig Beschluss fasst.
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Stand 23.03.2012